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Baugewerbe zur Reform des Bauvertragsrechts: Licht und Schatten prägen die politische Einigung

„Licht und Schatten – damit lässt sich die in der vergangenen Woche erzielte Einigung der Berichterstatter am besten beschreiben. Dennoch begrüßen wir die Einigung; denn ansonsten hätte ein komplettes Aus für das gesamte Gesetzgebungsvorhaben gedroht.“ So kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, die am 15. Februar 2017 erzielte Einigung der Berichterstatter der im Bundestag vertretenen Fraktionen zur sog. AGB-Festigkeit der Regelung zu den Aus- und Einbaukosten.

„Damit steht einer raschen Verabschiedung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag nichts mehr  im Weg.“

Nach dem jetzt gefundenen Kompromiss sollen Bauunternehmer erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz der sog. Aus- und Einbaukosten für Schäden, die aufgrund mangelhaft gelieferter Bauprodukte entstanden sind, erhalten. Der Verkäufer kann die Beseitigung des Schadens auch nicht selbst vornehmen bzw. selbst beauftragen – auch diese Regelung ist sehr zu begrüßen. „Positiv ist darüber hinaus, dass der Verkäufer Ersatz für die Aus- und Einbaukosten auch dann leisten muss, wenn das Material an eine andere Sache angebracht wurde. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung deutlich erweitert. Im Hinblick auf die sog. AGB-Festigkeit der Neuregelung droht allerdings eine Hängepartie. Denn die Berichterstatter gehen  davon aus - und das soll auch in einer sog. Protokollnotiz dem Gesetz mitgegeben werden -, dass die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen ausreichenden Schutz für die ausführenden Unternehmen bietet. Hier werden wir die Klagen und Urteile abwarten müssen. Insgesamt verbessert sich die Situation für die ausführenden Unternehmen aber deutlich.“ So Pakleppa.

Auch im Hinblick auf die Reform des Bauvertragsrechts gibt es Licht und Schatten. Die verpflichtende Einführung von Baukammern bei den Landgerichten ist sehr zu begrüßen und entspricht einer langjährigen Position des deutschen Baugewerbes. „Hier kommt die Politik unserer Forderung nach, dass es ein Anordnungsrecht des Bauherren nur dann geben darf, wenn die zusätzliche Vergütung im Streitfall auch zeitnah durchgesetzt werden kann,“ erläuterte Pakleppa die Position seines Verbandes. „Denn das Anordnungsrecht des Bauherrn wie auch die Baubeschreibungspflicht des Bauunternehmens haben wir von Anfang an kritisch gesehen  und tun dieses auch immer noch. Hier werden die nächsten Jahre zeigen, inwieweit diese Regelungen dem Praxistest standhalten.“

Immerhin kann der Bauunternehmer für die Nachtragsvergütung 80 % seiner im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung als Abschlagszahlung ansetzen. Wichtig ist, dass dieser Anspruch des Bauunternehmers nicht ausgeschlossen werden kann. Der Vergütungsanspruch soll künftig im einstweiligen Verfügungsverfahren vor den spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden können. Auch ist der Bauherr verpflichtet innerhalb von 30 Tagen auf ein Nachtragsangebot zu reagieren.

„Letztendlich werden wir erst im Lauf der kommenden Jahre sehen, welche Auswirkungen das Gesetz auf den Bauablauf haben wird. Vor diesem  Hintergrund wird sich die nächste Bundesregierung und das  Parlament mit einer Evaluierung des Gesetzes und womöglich einer Korrektur befassen müssen. Denn angesichts der großen Bauaufgaben, die insbesondere im Wohnungsbau vor uns liegen,  können wir uns Rechtsunsicherheit und Stillstand nicht leisten.“ Erklärte Pakleppa abschließend.

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Baugewerbe zur Reform des Bauvertragsrechts: Licht und Schatten prägen die politische Einigung

„Licht und Schatten – damit lässt sich die in der vergangenen Woche erzielte Einigung der Berichterstatter am besten beschreiben. Dennoch begrüßen wir die Einigung; denn ansonsten hätte ein komplettes Aus für das gesamte Gesetzgebungsvorhaben gedroht.“ So kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, die am 15. Februar 2017 erzielte Einigung der Berichterstatter der im Bundestag vertretenen Fraktionen zur sog. AGB-Festigkeit der Regelung zu den Aus- und Einbaukosten.