Datum
Baugewerbe begrüßt Kabinettsentscheidung zur Allgemeinverbindlicherklärung der Mindestlöhne am Bau
Zu der heutigen Entscheidung des Bundeskabinetts, den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe vom 3. Mai 2013, der am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird, für allgemeinverbindlich zu erklären, erklärte der Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes und Verhandlungsführer der Arbeitgeber, Frank Dupré, in Berlin: „Wir begrüßen die heutige Entscheidung des Bundeskabinetts sehr, unseren in diesem Jahr ausgehandelten Mindestlohn-Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären.
Zum Hintergrund:
Der derzeit geltende Mindestlohn-Tarifvertrag für das Baugewerbe vom 28. April 2011 läuft am 31. Dezember 2013 aus. Am 1. Januar 2014 tritt ein neuer Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe mit einer vierjährigen Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geltenden Mindestlöhne des Baugewerbes betragen in den alten Bundesländern 11,10 € (Mindestlohn 1) bzw. 13,95 € (Mindestlohn 2) und in den neuen Bundesländern, in denen nur der Lohn der Lohngruppe 1 ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn ist, 10,50 €. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 wird ein bundeseinheitlicher Mindestlohn (Mindestlohn 1) von 11,30 € erreicht. Die Arbeitgeber gehen davon aus, dass bei Abschluss des nächsten Mindestlohn-Tarifvertrages der allgemeinverbindliche Mindestlohn 2 auch in den alten Bundesländern entfallen wird.