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Position des ZDB

Neue Bauprodukteverordnung (BauPVO)

Im März 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine neue Bauprodukteverordnung (E-BauPVO) veröffentlicht. Der Entwurf fordert die Bauwirtschaft heraus, sich mit diesem Gesetzeswerk zu befassen, da nunmehr auch explizit der Anwendungsbereich auf die direkte Installation von Bauprodukten und Baustellenfertigung ausgeweitet wird.

© Pixabay/iStock.com-Aleksandr Potashev/iStock-IvancoVlad

Der Entwurf ist zudem komplex, da er nun auch Regeln für die Nachhaltigkeit von Bauprodukten enthält und eine Brücke zur Bauwerkssicherheit bauen möchte. Im Rechtssetzungsverfahren setzen wir uns dafür ein, dass

  • die Ausnahme für die Erstellung der Leistungserklärung in Art. 10 (1) b E-BauPVO für den Einbau auf der Baustelle vorgesehene Bauprodukt erhalten bleibt,
  • klargestellt bleibt, dass Bauunternehmen keine Hersteller i.S.d. E-BauPVO sind und bei der „Bearbeitung“ eines Bauprodukts im Falle einer direkten Montage bzw. durch individuelle Veränderung von Herstellerpflichten der E-BauPVO ausgenommen bleiben,
  • Bauunternehmen durch die E-BauPVO keine in der Praxis unmöglichen Pflichten als Wirtschaftsakteure i.S.d. E-BauPVO auferlegt werden,
  • die vorgeschlagenen Befugnisse der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten nicht über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen und dadurch Kompetenzen der Mitgliedstaaten ausgehebelt werden,
  • keine parallele Normungsstruktur („Schattennormung“) geschaffen wird,
  • die EOTA Route als echte Alternative zur Normung erhalten bleibt,
  • sich die Herstellerpflichten in Art. 22 der E-BauPVO auch auf Nebenprodukte erstrecken, soweit sie sich auf rezyklierbare Werkstoffe oder auf aus Recycling gewonnene Rohstoffe beziehen,
  • die vergaberechtlichen Regelungen in der E-BauPVO ersatzlos gestrichen werden.

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Neue Bauprodukteverordnung (BauPVO)

Im März 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine neue Bauprodukteverordnung (E-BauPVO) veröffentlicht. Der Entwurf fordert die Bauwirtschaft heraus, sich mit diesem Gesetzeswerk zu befassen, da nunmehr auch explizit der Anwendungsbereich auf die direkte Installation von Bauprodukten und Baustellenfertigung ausgeweitet wird.