Die Schwarzarbeit in Deutschland hat ein alarmierendes Niveau erreicht. Schwarzarbeit schädigt gesetzestreue Unternehmer und deren Arbeitnehmer. Die Schwarzarbeit führt nicht nur zu einem Verlust von legalen Arbeitsplätzen und verhindert die Schaffung neuer legaler Arbeitsplätze, Schwarzarbeit verursacht auch in der gesetzlichen Unfallversicherung massive Beitragsausfälle. Eine Ursache hierfür ist, dass Schwarzarbeiter in Deutschland vollen Unfallversicherungsschutz genießen, obwohl für Schwarzarbeiter naturgemäß kein Beitrag zur Unfallversicherung gezahlt wird. Die ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge zahlenden Baubetriebe sind daher durch den Gesetzgeber gezwungen, ihre illegale Konkurrenz zu subventionieren. Der ZDB fordert daher seit Jahren einen Ausschluss des Unfallversicherungsschutzes für Schwarzarbeiter. Den Berufsgenossenschaften entstehen nach deren Schätzung jährlich Kosten in Höhe von ca. 50 Mio. Euro durch Schwarzarbeit.
Im Rahmen des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit einhergehender Steuerhinterziehung, das am 1. August 2004 in Kraft getreten ist, hat sich die Politik dieser Problematik endlich angenommen. Dabei hat sich die rot-grüne Bundesregierung nicht dazu durchringen können, Schwarzarbeiter aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten der Unfallversicherung auszuschließen. Stattdessen hat sich die Bundesregierung für aus Sicht des ZDB nur „zweitbeste“ Lösung entschieden und eine Regressmöglichkeit für die Berufsgenossenschaften in Fällen von Schwarzarbeit in das Unfallversicherungsrecht (§ 110 Abs. 1 a SGB VII) eingefügt. Danach haftet der „Unternehmer“, der Dienst- oder Werkleistungen durch Schwarzarbeiter erledigen lässt, der Berufsgenossenschaft für alle Aufwendungen, die diese bei der Heilbehandlung, Rehabilitation oder für die Rente des verunfallten Schwarzarbeiters zu tragen hat.
Erleidet ein Schwarzarbeiter bei der Arbeit einen Unfall, bleibt es dabei, dass er den vollen Leistungsanspruch der gesetzlichen Unfallversicherung hat und die Berufsgenossenschaft den Schwarzarbeiter behandeln muss wie einen ordentlich versicherten Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erleidet. Die Berufsgenossenschaft kann aber jetzt alle entstehenden Kosten bei dem „Unternehmer“ einfordern, der die Schwarzarbeit in Auftrag gegeben hat. Als „Unternehmer“, der Dienst- oder Werkleistungen in Schwarzarbeit erbringen lässt, gilt derjenige, der für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß Beiträge entrichtet. Da die Beiträge für die Berufsgenossenschaft rückwirkend für das letzte Jahr entrichtet werden, wird für die nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung auf die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgestellt.
Zu beachten ist, dass der unfallversicherungsrechtliche Unternehmerbegriff weit auszulegen ist und über den Unternehmer im wirtschaftlichen Sinne hinaus auch Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht oder ohne Ausübung eines Gewerbes erfasst. Daher unterfällt auch der private Haushalt unter den Unternehmerbegriff der Unfallversicherung. Auch derjenige, der Arbeitnehmer schwarz im Haushalt beschäftigt, kann zukünftig von der Berufsgenossenschaft in Regress genommen werden. Nach der Gesetzesbegründung haben die Unfallversicherungsträger aber die Pflicht, vor einem solchen Regressanspruch – insbesondere bei privaten Haushalten – die Verhältnisse des Einzelfalles und die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Regresspflichtigen zu berücksichtigen. Die Berufsgenossenschaften können in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Regressforderung ganz oder teilweise verzichten.
Fazit: Mit dieser Regelung hat die Bundesregierung zumindest einen Schritt in die richtige Richtung getan und die Forderungen des ZDB im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung zumindest teilweise erfüllt. Wer Arbeitnehmer schwarz beschäftigt, muss nun damit rechnen, dass er die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und ggf. auch für die Rente zu tragen hat, wenn die beauftragten Schwarzarbeiter einen Unfall erleiden. Hierbei können schnell Beträge im sechsstelligen Bereich zusammenkommen. Aber auch die ordnungsgemäß Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführenden Betriebe sollten zukünftig noch mehr darauf achten, dass alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet sind und die entsprechenden Beiträge abgeführt werden.
(pa)