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ZVK-Reform: Bundesarbeitsgericht bestätigt Kürzung der Rentenbeihilfen
Wir erinnern uns: Im Jahre 1957, also vor genau 50 Jahren, war die Einführung einer zusätzlichen Altersversorgung im Baugewerbe erstmals Gegenstand von Tarifverhandlungen, und zwar unmittelbar nach der gesetzlichen Rentenreform. Nach seinem im Jahre 1953 errungenen Wahlsieg hatte Bundeskanzler Konrad Adenauer Sozialreformen und insbesondere eine Bekämpfung der Altersarmut angekündigt. An der Spitze seiner Gegner stand Wirtschaftsminister Ludwig Erhard. Er warnte davor, den guten Willen über die wirtschaftlichen Möglichkeiten zu stellen. Adenauer setzte sich durch. So wurde der “Generationenvertrag” geboren.

Im Baugewerbe forderte die Gewerkschaft in den im Jahre 1957 geführten Tarifverhandlungen die Einführung einer zusätzlichen Alters- und Invalidenbeihilfe. Auch diese tariflichen Zusatzversorgungsleistungen wurden zum größten Teil nach dem Prinzip des Generationenvertrags finanziert, d. h., aus den aktuellen Beiträgen der Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes werden im Umlageverfahren die aktuellen Rentenleistungen finanziert. Damit wurde auch die Finanzierung der tarifvertraglichen Zusatzversorgung im Baugewerbe den nachfolgenden Generationen übertragen.

Unmittelbar nach der Jahrtausendwende schnappte die “demographische Falle” zu. Dieses System erwies sich als unbezahlbar. Aufgrund der seit Mitte der 90er Jahre dramatisch zurückgegangenen Beschäftigtenzahlen und Bruttolohnsummen, also der rückläufigen Beitragsbasis für die Finanzierung der Zusatzversorgungsleistungen, und der gleichzeitig ansteigenden Zahl der ZVK-Beihilfeberechtigten entstanden erhebliche finanzielle Probleme. Es wurde deutlich, dass es ohne Eingriffe in das bisherige Versorgungsniveau nicht möglich sein würde, die Versorgungsverpflichtungen der Zusatzversorgungskasse (ZVK) mit einem für alle Baubetriebe wirtschaftlich noch verkraftbaren ZVK-Beitrag zu finanzieren. Die Zusatzversorgung im Baugewerbe geriet in eine ähnliche finanzielle Schieflage wie die gesetzliche Rentenversicherung. Es mussten daher grundlegende Schritte zur Sanierung des Zusatzversorgungssystems eingeleitet und tarifvertraglich verankert werden. Damit wurden die Sozialpartner des Baugewerbes allerdings vor nahezu unlösbare Probleme gestellt:

In den im Jahre 2002 geführten Tarifverhandlungen war allen Beteiligten klar, dass drei Stellschrauben zur Disposition gestellt werden mussten: erstens das Finanzierungssystem, zweitens die Kostenbelastung der Arbeitgeber und drittens das zukünftige Versorgungsniveau von Rentenanwärtern und Rentenbeziehern. Dabei war den Tarifvertragsparteien bewusst, dass ihrem Gestaltungsspielraum und ihrem Gestaltungswillen rechtliche Grenzen gesetzt waren. Eine konkrete Bestimmung dieser Grenzen war ihnen aber aufgrund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht möglich, da Fragen der Grenzen des Eingriffs der Tarifvertragsparteien in Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bisher in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung eine eher untergeordnete Rolle gespielt haben. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes standen daher in ihren Tarifverhandlungen über eine Reform der Zusatzversorgung im Baugewerbe vor der schwierigen Aufgabe, sich in einem durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bisher nicht abgesicherten Bereich zu bewegen.

Ein erhebliches Prozessrisiko konnte daher bei der im Jahre 2002 getroffenen Entscheidung, einerseits den ZVK-Beitrag anzuheben, andererseits die Finanzierung der Zusatzversorgung von dem Umlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umzustellen, zugleich aber auch die tariflichen Leistungen für Rentenbeihilfeempfänger um 5 % und für Rentenanwärter um 9 % abzusenken, nicht ausgeschlossen werden. Erst durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2007 – 3 AZR 102/06 - sind Rechtssicherheit und zugleich finanzielle Planungssicherheit eingetreten:

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Kürzung der tariflichen Rentenbeihilfen rechtmäßig ist. Klägerin dieses Rechtsstreits war eine ehemalige Buchhalterin in einem Baubetrieb, die seit dem 1. Oktober 2001 eine monatliche Rentenbeihilfe von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes bezieht. Diese monatliche Rentenbeihilfe betrug bis zum 31. Dezember 2002 insgesamt 72,40 Euro. Nach Änderung der tariflichen Grundlagen für die übertarifliche Altersversorgung im Baugewerbe beträgt ihre monatliche Rentenbeihilfe seit 1. Januar 2003 noch 68,78 Euro. Die Zusatzversorgung dieser ehemaligen Arbeitnehmerin hat sich somit um monatlich 3,62 Euro = 5 % verringert. Über drei Instanzen wurde zwischen dieser Buchhalterin und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes darüber gestritten, ob durch diese Rentenkürzung die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet oder missachtet
worden sind. Damit ging es in dieser Grundsatzentscheidung im Kern um die Grenzen der Tarifautonomie, also um die Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien bei der Reform tariflicher Zusatzversorgungssysteme.

Der für Fragen der betrieblichen Altersversorgung zuständige 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die im Baugewerbe vereinbarten Kürzungen der Rentenbeihilfeleistungen für rechtmäßig gehalten. Die Begründung dieser Grundsatzentscheidung bleibt abzuwarten. Ihrem Ziel, alle Rentenleistungen für die spätestens ab 1. Januar 2018 eintretenden Versicherungsfälle ausschließlich im Anwartschaftsdeckungsverfahren zu finanzieren, sind die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes durch diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aber einen deutlichen Schritt näher gekommen. Zur Erreichung dieses Zieles ist der Aufbau eines zusätzlichen Kapitalstocks von fast 700 Mio. Euro notwendig. Diesem Ziel dient auch die Anhebung der Beiträge zur Zusatzversorgung in den Jahren 2008 und 2009, die im Rahmen der diesjährigen Tarifverhandlungen vereinbart wurde.

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