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REACh und Recycling-Baustoffe: Keine Registrierungspflicht nach REACh für güteüberwachte Baustoffe
06/04/2010
Pressemeldung der Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V.
Die europäische REACh-Richtlinie regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Lange herrschte Unklarheit darüber, ob auch mineralische Recycling-Baustoffe einer Registrierungspflicht nach REACh unterliegen.

Die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) hat aktuell einen REACh-Leitfaden veröffentlicht, der unter anderem auf Gesprächen mit dem Umweltbundesamt basiert.

Demnach sind güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe als „Erzeugnisse“ im Sinne der REACh-Verordnung einzustufen, die keiner Registrierungspflicht nach der REACh-Verordnung unterliegen. Dies begründet sich dadurch, dass mineralische Baurestmassen bei der Aufbereitung zu Recycling-Baustoffen lediglich mechanisch dahingehend bearbeitet werden, dass ihre Form, Oberfläche und Gestaltung den an sie gestellten Anforderungen angepasst werden.

Ferner wird in dem REACh-Leitfaden das Ende der Abfalleigenschaft erläutert.

Güteüberwachte Recycling-Baustoffe stellen ein hochwertiges Produkt und keinen Abfall dar. Im Sinne der EG-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG steht das Ende der Abfalleigenschaft von güteüberwachten mineralischen Recycling-Baustoffen außer Frage. Die Recycling-Branche bekennt sich mit dem REACh-Leitfaden eindeutig zu ihrer Produktverantwortung für die qualitätsüberwachten Recycling-Baustoffe.

Der REACh-Leitfaden kann auf der Home-Page der Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V. http://www.recycling-bau.de/ im download oder bei der Geschäftsstelle als Druckexemplar bezogen werden.

Anhänge:

BGRB 1_2010.pdf

( 51,94 KB )
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