REACh und Recycling-Baustoffe: Keine Registrierungspflicht nach REACh für güteüberwachte Baustoffe
Pressemeldung der Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V.

Die europäische REACh-Richtlinie regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Lange herrschte Unklarheit darüber, ob auch mineralische Recycling-Baustoffe einer Registrierungspflicht nach REACh unterliegen.
Die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) hat aktuell einen REACh-Leitfaden veröffentlicht, der unter anderem auf Gesprächen mit dem Umweltbundesamt basiert.
Demnach sind güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe als „Erzeugnisse“ im Sinne der REACh-Verordnung einzustufen, die keiner Registrierungspflicht nach der REACh-Verordnung unterliegen. Dies begründet sich dadurch, dass mineralische Baurestmassen bei der Aufbereitung zu Recycling-Baustoffen lediglich mechanisch dahingehend bearbeitet werden, dass ihre Form, Oberfläche und Gestaltung den an sie gestellten Anforderungen angepasst werden.
Ferner wird in dem REACh-Leitfaden das Ende der Abfalleigenschaft erläutert.
Güteüberwachte Recycling-Baustoffe stellen ein hochwertiges Produkt und keinen Abfall dar. Im Sinne der EG-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG steht das Ende der Abfalleigenschaft von güteüberwachten mineralischen Recycling-Baustoffen außer Frage. Die Recycling-Branche bekennt sich mit dem REACh-Leitfaden eindeutig zu ihrer Produktverantwortung für die qualitätsüberwachten Recycling-Baustoffe.
Der REACh-Leitfaden kann auf der Home-Page der Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V. http://www.recycling-bau.de/ im download oder bei der Geschäftsstelle als Druckexemplar bezogen werden.