Neue Mindestlöhne im Baugewerbe ab 1. September 2009
Am 1. September 2009 werden neue Mindestlöhne für das Baugewerbe mit allgemeinverbindlicher Wirkung in Kraft treten. Diese neuen Mindestlöhne ergeben sich aus dem Mindestlohn-Tarifvertrag vom 23. Mai 2009. Dieser hat eine Laufzeit vom 1. September 2009 bis 30. November 2011 (27 Monate). Der Tarifvertrag ist durch die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 24. August 2009 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 128, Seiten 2.996 ff. vom 28. August 2009) für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Aus diesem Tarifvertrag ergeben sich folgende Mindestlöhne:
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Höhe der Mindestlöhne 2009/2010/2011 |
 | West | Ost | Berlin |
 | ML 1 | ML 2 | ML 1 | ML 2 | ML 1 | ML 2 |
| 1. September 2009 | 10,80 € | 12,90 € | 9,25 € | - | 10,80 € | 12,75 € |
| 1. September 2010 | 10,90 € | 12,95 € | 9,50 € | - | 10,90 € | 12,75 € |
| 1. Juli 2011 | 11,00 € | 13,00 € | 9,75 € | - | 11,00 € | 12,85 € |
Allgemeine Hinweise zur Mindestlohnregelung im Baugewerbe:
1. Abgrenzung der Mindestlohngruppen
Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung und für einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung zu zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Einige typische Tätigkeitsbeispiele hierfür sind in § 5 Nr. 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) genannt.
Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu zahlen. Die hierfür vorausgesetzte Regelqualifikation sowie Tätigkeitsbeispiele ergeben sich ebenfalls aus § 5 Nr. 3 BRTV.
2. Lohngruppe 2
Der Lohn der Lohngruppe 2 ist ab 1. September 2009 nur noch in den alten Bundesländern und im Land Berlin zugleich allgemeinverbindlicher Mindestlohn im Sinne des § 2 Nr. 1 AEntG. In den neuen Bundesländern ist diese Lohngruppe keine Mindestlohngruppe mehr. Der Lohn der Lohngruppe 2 in den neuen Bundesländern ergibt sich ab 1. September 2009 aus dem nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin und beträgt 10,02 €.